Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und der European Accessibility Act (EAA): das gilt seit 2025

Am 28. Juni 2025 ist in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten. Neu. Es setzt den europäischen European Accessibility Act (EAA) in deutsches Recht um. Das markiert einen deutlichen Ausbau der rechtlichen Anforderungen an digitale Barrierefreiheit. Erstmals gelten verbindliche Vorgaben für viele digitale Produkte und Dienstleistungen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern angeboten werden. Das betrifft etwa den Onlinehandel, Bank- und Zahlungsdienste sowie bestimmte elektronische Kommunikationsdienste.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Bisher richteten sich die zentralen deutschen Vorgaben zur digitalen Barrierefreiheit vor allem an Websites und Apps öffentlicher Stellen. Gemeint sind das Behindertengleichstellungsgesetz und die BITV 2.0, zuständig für Behörden und öffentliche Einrichtungen. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025 erweitert diesen Kreis erheblich: Nun müssen auch viele privatwirtschaftliche Anbieter ihre digitalen Angebote barrierefrei gestalten. Betroffen sind vor allem Unternehmen, deren Produkte oder Dienstleistungen unmittelbar von Verbrauchern über digitale Kanäle genutzt werden.
Der europäische Rahmen: European Accessibility Act (EAA)
Der EAA ist eine EU-Richtlinie, die von allen 27 Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden musste. Zusammen bilden BFSG und EAA den rechtlichen Rahmen, der seit dem 28. Juni 2025 gilt. Unternehmen müssen seither sicherstellen, dass neu auf den Markt gebrachte Produkte und Dienstleistungen den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. Ausführliche, laufend aktualisierte Informationen bietet die offizielle Themenseite der Europäischen Kommission.
Welche Produkte und Dienstleistungen sind betroffen?
Konkret betrifft das BFSG unter anderem Onlineshops, Online-Banking und Zahlungsdienste, Telekommunikationsdienste wie Messaging- und Notrufdienste sowie Streaming-Plattformen samt Untertiteln und Audiodeskription. Auch E-Books und die dazugehörigen Lesegeräte fallen ausdrücklich unter die Vorgaben, ebenso wie Computer, Smartphones und Tablets als Hardware-Produkte. Wer eine dieser Leistungen anbietet, sollte die eigene digitale Barrierefreiheit ernsthaft prüfen lassen.
Die Pflicht gilt dabei unabhängig vom Firmensitz. Jedes Unternehmen, das betroffene Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU anbietet, muss die Vorgaben einhalten, auch wenn der Firmensitz außerhalb der Europäischen Union liegt. Für den deutschen Markt bedeutet das: Ausländische Online-Shops sind ebenso in der Pflicht wie inländische Anbieter.
Ausnahmen und Bußgelder
Nicht jedes Unternehmen fällt automatisch unter das BFSG. Eine echte Ausnahme gilt nur für Kleinstunternehmen: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein, sonst greift die Ausnahme für Kleinstunternehmen nicht. Viele kleine Anbieter verlassen sich fälschlich auf diese Regel, obwohl sie die Kriterien im eigenen Fall gar nicht wirklich erfüllen.
Wer trotz bestehender Pflicht nicht barrierefrei anbietet, riskiert nach dem BFSG Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Eine Sonderregel gilt allerdings für Selbstbedienungsterminals wie Fahrkarten- oder Geldautomaten: Für sie läuft eine Übergangsfrist bis zum Jahr 2040. Für alle anderen betroffenen Produkte und Dienstleistungen galt dagegen bereits der 28. Juni 2025 als verbindliche Frist.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher ändert sich damit spürbar etwas im Alltag. Wer bislang auf einer Bank-Website an schlecht kontrastierten Texten gescheitert ist, kann sich seit 2025 auf eine gesetzliche Grundlage berufen. Gleiches gilt für fehlende Alternativtexte oder eine Navigation, die sich nicht per Tastatur bedienen lässt. Beschwerden können bei der jeweils zuständigen Marktüberwachungsstelle des Bundeslandes eingereicht werden, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
Anlaufstellen in Deutschland seit 2025
Für Unternehmen, Behörden und die Zivilgesellschaft, die das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in der Praxis umsetzen wollen, bietet die Bundesfachstelle Barrierefreiheit Beratung an. Sie deckt bauliche, digitale und kommunikative Aspekte der Barrierefreiheit ab. Speziell für die Überwachung der digitalen Barrierefreiheit von Informationstechnik ist die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik zuständig. Sie ist auch bei Fragen zu einzelnen Produkten die richtige Anlaufstelle.
Häufig gestellte Fragen
Für wen gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt für digitale Produkte und Dienstleistungen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern angeboten werden. Darunter fallen Onlinehandel, Bank- und Zahlungsdienste sowie bestimmte elektronische Kommunikationsdienste. Damit erweitert es den bisherigen, überwiegend öffentlichen Anwendungsbereich um einen erheblichen Teil des privaten Sektors, der zuvor keine vergleichbaren Pflichten kannte.
Was passiert bei Nichteinhaltung?
Die Einhaltung der Anforderungen wird von den zuständigen Marktüberwachungsstellen kontrolliert. In anderen EU-Mitgliedstaaten haben Behörden bereits erste Maßnahmen ergriffen. Dazu zählen offizielle Hinweise an Unternehmen oder der Start einer allgemeinen Marktaufsicht. Details zu konkreten Konsequenzen bei Verstößen liefert die Bundesfachstelle Barrierefreiheit auf Anfrage.
Ersetzt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz die BITV 2.0?
Nein. Die BITV 2.0 bleibt die zentrale Regelung für öffentliche Stellen und ihre Websites und Apps. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025 tritt daneben. BFSG und EAA erweitern die verbindlichen Anforderungen zusätzlich auf viele Anbieter des privaten Sektors, die von der BITV bislang nicht erfasst waren.
Gilt das BFSG auch für ausländische Online-Shops?
Ja. Die Pflicht gilt unabhängig vom Firmensitz für jeden Anbieter, der betroffene Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU richtet. Ein ausländischer Online-Shop, der deutsche Kundinnen und Kunden bedient, muss die BFSG-Vorgaben also genauso erfüllen wie ein inländisches Unternehmen.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen das BFSG?
Bei Verstößen gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Zuständig für die Kontrolle sind die Marktüberwachungsstellen der einzelnen Bundesländer. Eine echte Ausnahme gibt es nur für Kleinstunternehmen, die zugleich weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz haben.